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   BVerwG, 17.09.1992 - 8 B 74.92   

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BVerwG, 17.09.1992 - 8 B 74.92 (https://dejure.org/1992,17229)
BVerwG, Entscheidung vom 17.09.1992 - 8 B 74.92 (https://dejure.org/1992,17229)
BVerwG, Entscheidung vom 17. September 1992 - 8 B 74.92 (https://dejure.org/1992,17229)
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  • BVerwG, 15.12.1989 - 7 B 177.89

    Genehmigung zur Führung des Grades eines "Lizentiaten der Theologie" -

    Auszug aus BVerwG, 17.09.1992 - 8 B 74.92
    Eine Rechtsfrage des irrevisiblen Landesrechts wird nicht schon dadurch zu einer grundsätzlichen Frage des revisiblen Rechts, daß geltend gemacht wird, das Berufungsgericht habe die Frage unter Verletzung von bundesverfassungsrechtlichen Normen beantwortet (vgl. Beschluß vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 7 B 177.89 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 277 S. 19 mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 17.09.1992 - 8 B 74.92
    In der Beschwerdebegründung muß daher dargelegt werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), daß und inwiefern eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist (vgl. u.a. Beschluß vom 2. Oktober 1961 - BVerwG VIII B 78.61 - BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]; ständige Rechtsprechung).
  • BVerwG, 21.02.1990 - 5 B 94.89

    Ablehnung der Einholung von Sachverständigengutachten durch das

    Auszug aus BVerwG, 17.09.1992 - 8 B 74.92
    Auch dann müssen konkrete, in dem angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserhebliche und bisher durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht geklärte Rechtsfragen des revisiblen Rechts bezeichnet werden (vgl. u.a. Beschluß vom 21. Februar 1990 - BVerwG 5 B 94.89 - Buchholz 424.01 § 1 FlurbG Nr. 9 S. 2 mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 20.12.1962 - VIII C 78.61
    Auszug aus BVerwG, 17.09.1992 - 8 B 74.92
    In der Beschwerdebegründung muß daher dargelegt werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), daß und inwiefern eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist (vgl. u.a. Beschluß vom 2. Oktober 1961 - BVerwG VIII B 78.61 - BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]; ständige Rechtsprechung).
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